ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen FSE Brandschutz GmbH
Ingenieurbüro für Brandschutztechnik
- Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der FSE Brandschutz GmbH (im weiteren Verlauf „FSE“).
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von FSE ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Dies gilt auch für jenen Fall, in dem der Auftraggeber in der Beauftragung auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsverbindungen oder auf Teile davon verweist.
c) Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder abgeschlossenen Verträgen behalten alle anderen ihre Gültigkeit. - Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote der FSE sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) FSE ist innerhalb von 3 Monaten ab Angebotslegung an dieses gebunden, sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist.
c) Enthält eine Auftragsbestätigung der FSE Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen 5 Werkstagen schriftlich widerspricht.
d) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. - Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung, Vertrag, einer allfälligen Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Der Vertrag kommt erst mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung des Auftraggebers (firmenmäßig unterschriebener Auftrag bezugnehmend auf das Angebot der FSE) zustande.
c) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch FSE um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Solche Änderungen und Ergänzungen können beispielsweise auch in Aktennotizen der FSE festgehalten werden.
d) Die FSE verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
e) Der Zeitraum der Vertragserfüllung bestimmt sich nach der schriftlich einvernehmlich getroffenen Vereinbarung. Der Beginn der Leistungserbringung setzt voraus, dass zwischen den Vertragspartnern alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Unterlagen oder die Leistung einer vereinbarten Zahlung erfüllt hat.
f) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
g) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung sämtliche Informationen, die zur Erfüllung des Beratungsauftrages erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird das dem Auftragnehmer überlassene Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme, etc.), welches er nach Erfüllung des Beratungsauftrages zurück erhalten möchte, ausdrücklich benennen.
h) Sollte ein Zeitverzug durch ein unvorhersehbares Ereignis entstehen, erfolgt eine erneute Ausarbeitung eines Erfüllungszeitraums. Diese neue Vereinbarung muss wieder schriftlich und einvernehmlich geschlossen werden.
i) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, im Anwendungsbereich des erteilten Auftrages, Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 5 Werktagen zu widersprechen.
j) Die FSE kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend gewerblich Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und auf Rechnung der FSE Aufträge erteilen. - Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche sind vom Auftraggeber bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften nach Vertragserfüllung schriftlich und detailliert zu rügen, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in einer vertraglich festzulegenden Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von FSE innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) Die FSE haftet für Schäden nur bis zur Höhe der Auftragssumme, diese ergibt sich aus der vereinbarten Leistung gemäß Punkt 3a dieser AGB.
e) Dieser Anspruch auf Gewährleistung erlischt ein Jahr nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Auftragnehmers.
f) Für Verbraucher iSd KSchG wird festgehalten, dass die gesetzliche Gewährleistung durch eine allfällige Garantievereinbarung nicht eingeschränkt wird. - Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Rücktritt ist schriftlich, unter detaillierter Angabe des Grundes/der Gründe, zu erklären.
b) Hat der Auftraggeber, der Verbraucher iSd KSchG ist, seine Vertragserklärung weder in den von der FSE für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd genutzten Räumen noch bei einem von dieser auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, oder die geschäftliche Verbindung mit der FSE selbst angebahnt oder sind dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen dem Kunden und FSE vorausgegangen, so kann er den Rücktritt von dem Vertragsantrag oder dem abgeschlossenen Vertrag schriftlich binnen einer Woche erklären. Kunden, die den Vertrag oder eine Vertragserklärung im Wege der Fernkommunikation abgeschlossen bzw. abgegeben haben, sind berechtigt, bis zum Ablauf einer Frist von sieben Werktagen (wobei der Samstag nicht als Werktag zählt) nach Vertragsabschluss schriftlich zurückzutreten. Eine nach den vorstehenden Erläuterungen abgegebene Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der angegebenen Fristen an die „FSE Brandschutz GmbH, Bahnhofstraße 1, 3125 Statzendorf“, abgesendet wurde.
c) Bei Verzug der FSE mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist - dem Volumen des Gesamtauftrages entsprechend - möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
d) Bei verschuldetem oder unverschuldetem Verzug des Auftraggebers wie beispielsweise Zeitverzug, mangelnde oder unrichtige Informationserteilung, mangelnde oder verspätete Arbeitsdurchführung, nicht rechtzeitige Freigabe der Teilleistungen, mangelnde Mitwirkung und alle Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die die Durchführung des Auftrages durch die FSE erschwert oder verzögert oder gar unmöglich macht, ist FSE zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt.
e) Bei Nichtbezahlung von Teilrechnungen nach Setzen einer angemessenen Nachfrist in Schriftform ist FSE zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt, allfällige Ansprüche der FSE bleiben bestehen.
f) Bei Zahlungsverzug gelten jedenfalls die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Verzugszinsen. Ein eventuelles Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist einvernehmlich schriftlich zu vereinbaren.
g) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält FSE den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, sowie Ersatz aller ihrer bisher entstandenen Kosten, dies gilt ebenfalls bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von FSE erbrachten Leistungen zu honorieren.
h) FSE ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder die Eröffnung eines Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder durch wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten des Auftraggebers die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der FSE gefährdet ist. Im Insolvenzfall ist die FSE berechtigt, die Aufrechterhaltung des Vertrages vom Eintritt des Masseverwalters in den Vertrag oder von der Bestellung entsprechender Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. - Honorar
a) Dem Honoraranspruch der FSE liegen die vom Fachverband der Technischen Büros Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien (HRI), Kalkulationsempfehlungen und Leistungsbilder zugrunde. Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare werden in EURO erstellt.
c) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist zuzüglich mit Rechnungslegung vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsvereinbarung bestehenden Forderungen Eigentum der FSE.
f) Wird im Zuge der Durchführung des Auftrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so wird vor Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber hergestellt. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig das entsprechende Entgelt schriftlich zu vereinbaren. - Nebenkosten
Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Leistungsvergütung besteht, hat der Auftraggeber die Nebenkosten gesondert zu tragen. Als Nebenkosten gelten (keine taxative Anführung):
a) Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnahmen udgl. (ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien);
b) der mit dem Auftraggeber abgestimmte Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie Spezialkameras udgl.;
c) Ausfertigung von Projekten, Berechnungen, Plänen und Gutachten erfolgt zweifach (ein Original und eine Kopie) sowie digital als pdf-Datei, sofern vertraglich nicht anders festgelegt. Vervielfältigungen von Schriftstücken und Zeichnungen, Plandrucken, Drucksachen udgl. sowie Herstellung von EDV Datenträgern, die zusätzlich an den Auftraggeber, beigezogene Fachleute, Ausführende, Behörden oder sonstige mit der Planung beschäftigte Personen oder an vom Auftraggeber benannte Dritte zu übergeben sind, werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
d) Prüfgutachten, Kosten für Planvidierung durch Feuerwehr, Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts-, Porto- und Transportkosten, Zölle udgl.;
e) Wegzeiten und Fahrkosten nach Zielen außerhalb des Gemeindegebietes, in dem sich der Bürositz der FSE befindet;
f) Wartezeiten, sofern diese nicht FSE zu vertreten hat;
g) Kosten für einen über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Ingenieurbüros FSE hinausgehenden Versicherungsschutz durch den Auftraggeber sowie auftragsbedingte Versicherungen, die bescheidmäßig auferlegt werden.
h) Allfällig entstandene Nebenkosten werden, sofern schriftlich einvernehmlich nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. - Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
a) Als Erfüllungsort für alle Leistungen ist 3125 Statzendorf anzusehen.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten vereinbart, bei einem Verbraucher iSd KSchG jedoch nur dann, wenn sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder der Ort der Beschäftigung in diesem Sprengel befindet, andernfalls gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.
c) Für Verträge zwischen Auftraggeber und FSE kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung und unterwirft sich der Auftraggeber der österreichischen Gerichtsbarkeit. - Geheimhaltung
a) Die FSE ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, soweit Informationen nicht an andere am Auftrag Beschäftigten weiter gegeben werden müssen.
b) Die FSE ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist FSE berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. - Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt gespeichert und für rein interne Zwecke verarbeitet werden. Eine Weitergabe an dritte Personen, welche nicht mit der Durchführung der Aufträge beschäftigt sind, erfolgt nicht. - Schutz der Planungsleistung
a) FSE behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der FSE zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich schriftlich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) FSE ist berechtigt sowie der Auftraggeber verpflichtet bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) FSE anzugeben.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellen Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
e) Der Auftraggeber haftet dafür, dass diese Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht wird.
f) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat FSE Anspruch auf Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des FSE genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber. - Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber FSE aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vom Auftraggeber nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der FSE beruhen. Regressforderungen im Sinne § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der FSE verursacht und von FSE vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. - Schlussbestimmung
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.